EU-Erbrechtsverordnung und Rechtswahl bei Mallorca-Immobilien
Autorin: Klaudia Wolf Fachlich geprüft von Matthias Thomas
Kurz beantwortet
Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt seit dem 17. August 2015 in der Regel für den gesamten Nachlass das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Mallorca-Immobilie wird also nicht automatisch nach spanischem Recht vererbt. Wer das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen will, muss das ausdrücklich im Testament festhalten.
Wer eine Immobilie auf Mallorca besitzt und familiäre oder persönliche Bezüge zu mehreren Ländern hat, sollte sein Testament nicht nur nach nationalem Recht denken. Seit dem 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht auf grenzüberschreitende Nachlässe anzuwenden ist.
Grundregel: ein Erbrecht für den gesamten Nachlass
Die Verordnung folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit. In der Regel gilt für den gesamten Nachlass das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Mallorca bedeutet das: Eine Finca, Wohnung oder Villa wird erbrechtlich nicht automatisch nach spanischem Recht behandelt, nur weil sie in Spanien liegt.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt ist keine reine Meldeadresse. Er ergibt sich aus Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiären und sozialen Bindungen, Lebensmittelpunkt, Gründen des Aufenthalts, beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen und der tatsächlichen Lebensgestaltung. Steuerliche Ansässigkeit kann ein Indiz sein, ist aber nicht automatisch identisch.
Rechtswahl als zentrales Planungsinstrument
Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann das Recht eines dieser Staaten gewählt werden. Diese Rechtswahl sollte ausdrücklich im Testament oder in einer vergleichbaren Verfügung stehen.
Bedeutung für Mallorca-Immobilien
Ohne Rechtswahl kann bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca spanisches Erbrecht anwendbar werden. Da Spanien mehrere zivilrechtliche Teilrechtsordnungen kennt, muss zusätzlich geprüft werden, welches territoriale Zivilrecht im konkreten Fall relevant ist. Die EU-Erbrechtsverordnung ändert nicht die spanischen Steuer-, Grundbuch- und Registerformalitäten.
Internationale Familien brauchen Klarheit
Patchwork-Familien, Ehepartner mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten, Kinder in mehreren Ländern oder unverheiratete Partner sollten die Rechtswahl besonders ernst nehmen. Je nach anwendbarem Recht können Erbquoten, Pflichtteilsrechte und Rechte des überlebenden Ehepartners erheblich abweichen.
Pflichtteil, Güterrecht und Steuer trennen
Pflichtteilsrechte gehören grundsätzlich zum anwendbaren Erbrecht. Das eheliche Güterrecht entscheidet dagegen zunächst, welches Vermögen überhaupt in den Nachlass fällt. Steuern werden durch die EU-Erbrechtsverordnung nicht harmonisiert; Erbschaftsteuer, Fristen, Freibeträge und Doppelbesteuerungsfragen sind separat zu prüfen.
Drittstaaten, UK und Schweiz
Die Verordnung kann auch auf das Recht eines Nicht-EU-Staates verweisen. Britische oder schweizerische Staatsangehörige können daher eine Rechtswahl zugunsten ihres Staatsangehörigkeitsrechts in Betracht ziehen. In der Praxis sollte die Formulierung aber mit Beratung im betroffenen Staat abgestimmt werden, weil nicht alle Staaten am System der Verordnung teilnehmen.
Europäisches Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein optionales Dokument für grenzüberschreitende Nachlässe. Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbaren Rechten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter können damit ihre Stellung und Befugnisse in anderen teilnehmenden EU-Staaten nachweisen. Für eine Mallorca-Immobilie kann es die Anerkennung innerhalb der EU vereinfachen, ersetzt aber nicht automatisch alle nationalen Unterlagen.
Praxis-Check
- Besteht ein aktuelles Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl?
- Ist klar, wo der gewöhnliche Aufenthalt voraussichtlich liegen würde?
- Passt die Planung zu Ehevertrag, Güterstand und Familienstruktur?
- Sind Pflichtteilsrechte berücksichtigt?
- Wurden spanische Steuer- und Grundbuchfolgen separat geprüft?
Häufige Fragen
Welches Erbrecht gilt für eine Immobilie auf Mallorca?
In der Regel gilt das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar für den gesamten Nachlass. Eine Finca, Wohnung oder Villa wird nicht automatisch nach spanischem Recht behandelt, nur weil sie in Spanien liegt.
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt bei der EU-Erbrechtsverordnung?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist keine reine Meldeadresse. Er ergibt sich aus Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiären und sozialen Bindungen, Lebensmittelpunkt, Gründen des Aufenthalts, beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen und der tatsächlichen Lebensgestaltung. Steuerliche Ansässigkeit kann ein Indiz sein, ist aber nicht automatisch identisch.
Kann man bei einer Mallorca-Immobilie das Erbrecht des Heimatlandes wählen?
Ja. Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist das Recht eines dieser Staaten wählbar. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich im Testament oder in einer vergleichbaren Verfügung stehen.
Was passiert ohne Rechtswahl, wenn man dauerhaft auf Mallorca lebt?
Ohne Rechtswahl kann bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca spanisches Erbrecht anwendbar werden. Da Spanien mehrere zivilrechtliche Teilrechtsordnungen kennt, muss zusätzlich geprüft werden, welches territoriale Zivilrecht im konkreten Fall relevant ist.
Regelt die EU-Erbrechtsverordnung auch die Erbschaftsteuer?
Nein. Steuern werden durch die Verordnung nicht harmonisiert. Erbschaftsteuer, Fristen, Freibeträge und Doppelbesteuerungsfragen sind separat zu prüfen, ebenso die spanischen Grundbuch- und Registerformalitäten, die die Verordnung nicht ändert.
Können Briten und Schweizer eine Rechtswahl für ihre Mallorca-Immobilie treffen?
Ja, die Verordnung kann auch auf das Recht eines Nicht-EU-Staates verweisen. Britische oder schweizerische Staatsangehörige können daher eine Rechtswahl zugunsten ihres Staatsangehörigkeitsrechts in Betracht ziehen. Die Formulierung sollte mit Beratung im betroffenen Staat abgestimmt werden, weil nicht alle Staaten am System der Verordnung teilnehmen.
Quellen
- Regulation (EU) No 650/2012 on succession and the European Certificate of Succession EUR-Lex
- Reglamento (UE) nº 650/2012 del Parlamento Europeo y del Consejo BOE
- European Certificate of Succession European e-Justice Portal
- Ley 29/2015, de cooperación jurídica internacional en materia civil BOE
- Los Notarios de Europa movilizados para aplicar el reglamento sobre sucesiones internacionales Consejo General del Notariado