Erbschaft & Vermögensnachfolge

EU-Erbrechtsverordnung und Rechtswahl bei Mallorca-Immobilien

Warum der letzte gewöhnliche Aufenthalt, eine klare Rechtswahl und das Europäische Nachlasszeugnis für internationale Eigentümer entscheidend sind.

Wer eine Immobilie auf Mallorca besitzt und familiäre oder persönliche Bezüge zu mehreren Ländern hat, sollte sein Testament nicht nur nach nationalem Recht denken. Seit dem 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht auf grenzüberschreitende Nachlässe anzuwenden ist.

Grundregel: ein Erbrecht für den gesamten Nachlass

Die Verordnung folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit. In der Regel gilt für den gesamten Nachlass das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Mallorca bedeutet das: Eine Finca, Wohnung oder Villa wird erbrechtlich nicht automatisch nach spanischem Recht behandelt, nur weil sie in Spanien liegt.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist keine reine Meldeadresse. Er ergibt sich aus Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiären und sozialen Bindungen, Lebensmittelpunkt, Gründen des Aufenthalts, beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen und der tatsächlichen Lebensgestaltung. Steuerliche Ansässigkeit kann ein Indiz sein, ist aber nicht automatisch identisch.

Rechtswahl als zentrales Planungsinstrument

Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann das Recht eines dieser Staaten gewählt werden. Diese Rechtswahl sollte ausdrücklich im Testament oder in einer vergleichbaren Verfügung stehen.

Bedeutung für Mallorca-Immobilien

Ohne Rechtswahl kann bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca spanisches Erbrecht anwendbar werden. Da Spanien mehrere zivilrechtliche Teilrechtsordnungen kennt, muss zusätzlich geprüft werden, welches territoriale Zivilrecht im konkreten Fall relevant ist. Die EU-Erbrechtsverordnung ändert nicht die spanischen Steuer-, Grundbuch- und Registerformalitäten.

Internationale Familien brauchen Klarheit

Patchwork-Familien, Ehepartner mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten, Kinder in mehreren Ländern oder unverheiratete Partner sollten die Rechtswahl besonders ernst nehmen. Je nach anwendbarem Recht können Erbquoten, Pflichtteilsrechte und Rechte des überlebenden Ehepartners erheblich abweichen.

Pflichtteil, Güterrecht und Steuer trennen

Pflichtteilsrechte gehören grundsätzlich zum anwendbaren Erbrecht. Das eheliche Güterrecht entscheidet dagegen zunächst, welches Vermögen überhaupt in den Nachlass fällt. Steuern werden durch die EU-Erbrechtsverordnung nicht harmonisiert; Erbschaftsteuer, Fristen, Freibeträge und Doppelbesteuerungsfragen sind separat zu prüfen.

Drittstaaten, UK und Schweiz

Die Verordnung kann auch auf das Recht eines Nicht-EU-Staates verweisen. Britische oder schweizerische Staatsangehörige können daher eine Rechtswahl zugunsten ihres Staatsangehörigkeitsrechts in Betracht ziehen. In der Praxis sollte die Formulierung aber mit Beratung im betroffenen Staat abgestimmt werden, weil nicht alle Staaten am System der Verordnung teilnehmen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein optionales Dokument für grenzüberschreitende Nachlässe. Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbaren Rechten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter können damit ihre Stellung und Befugnisse in anderen teilnehmenden EU-Staaten nachweisen. Für eine Mallorca-Immobilie kann es die Anerkennung innerhalb der EU vereinfachen, ersetzt aber nicht automatisch alle nationalen Unterlagen.

Praxis-Check

  • Besteht ein aktuelles Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl?
  • Ist klar, wo der gewöhnliche Aufenthalt voraussichtlich liegen würde?
  • Passt die Planung zu Ehevertrag, Güterstand und Familienstruktur?
  • Sind Pflichtteilsrechte berücksichtigt?
  • Wurden spanische Steuer- und Grundbuchfolgen separat geprüft?

Quellen

Thomas Mallorca Real Estate S.L.

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