Reservierung, Optionsvertrag und Arras beim Immobilienkauf auf Mallorca
Autorin: Klaudia Wolf Fachlich geprüft von Matthias Thomas
Kurz beantwortet
Der Contrato de Arras ist auf Mallorca die übliche Form des Vorvertrags vor dem Notartermin, typisch mit einer Anzahlung von etwa 10 % des Kaufpreises. Bei arras penitenciales nach Art. 1454 Código Civil verliert der Käufer bei Rücktritt die Anzahlung, der Verkäufer muss sie in der Regel doppelt zurückzahlen.
Zwischen der mündlichen Einigung und dem Notartermin liegt beim Immobilienkauf auf Mallorca oft die wichtigste Verhandlungsphase. Genau hier werden Reservierungsvereinbarungen, Optionsverträge oder ein Contrato de Arras genutzt, um Preis, Fristen und Exklusivität festzuhalten. Für Käufer ist entscheidend: Nicht jede Anzahlung hat dieselbe rechtliche Wirkung, und nicht jede Zahlung ist automatisch rückforderbar.
Wer eine Immobilie auf Mallorca kaufen möchte, sollte daher vor jeder Unterschrift klären, welches Dokument vorliegt, wer die Zahlung erhält, unter welchen Bedingungen sie zurückgezahlt wird und welche Folgen ein Rücktritt hat.
1. Reservierungsvereinbarung: kurze Sperre, begrenzte Sicherheit
Eine Reservierungsvereinbarung wird häufig genutzt, um eine Immobilie für wenige Tage oder Wochen vom Markt zu nehmen. Die Zahlung ist meist niedriger als bei einem Arras-Vertrag und wird oft an eine Agentur, den Verkäufer oder einen Treuhänder geleistet.
Der Nutzen liegt in der Geschwindigkeit: Der Käufer erhält Zeit für anwaltliche Prüfung, Finanzierung, technische Due Diligence und Verhandlung des Hauptvertrags. Der Nachteil: Viele Reservierungsformulare sind kurz, agenturgetrieben und nicht immer präzise genug. Besonders riskant sind Formulierungen, nach denen die Zahlung pauschal „nicht rückerstattbar“ ist, ohne dass vorher Grundbuchstand, Eigentümerstellung, Belastungen, Baugenehmigungen oder Nutzungsfragen geprüft wurden.
Eine gute Reservierungsvereinbarung sollte mindestens enthalten:
- vollständige Identität von Käufer, Verkäufer und gegebenenfalls Vertreter;
- exakte Objektbezeichnung mit Adresse, Grundbuchdaten und Katasterreferenz, soweit verfügbar;
- Kaufpreis und klare Aussage, ob die Reservierungszahlung auf den Kaufpreis angerechnet wird;
- Empfänger der Zahlung und Treuhand- oder Rückzahlungsmechanismus;
- Reservierungsfrist und nächste Schritte bis zum Arras- oder Optionsvertrag;
- Rückzahlung bei negativer rechtlicher Prüfung, fehlender Vertretungsmacht, nicht offengelegten Belastungen oder gescheiterter Finanzierung, falls so verhandelt;
- Bestätigung, dass die Immobilie während der Frist nicht aktiv an Dritte verkauft oder vertraglich gebunden wird.
2. Optionsvertrag: verbindliches Kaufrecht für den Käufer
Ein Optionsvertrag geht weiter als eine einfache Reservierung. Der Verkäufer räumt dem Käufer das Recht ein, die Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Übt der Käufer die Option fristgerecht aus, muss der Verkäufer grundsätzlich verkaufen.
In Spanien kann eine Kaufoption unter bestimmten Voraussetzungen im Grundbuch eingetragen werden. Nach dem spanischen Hypothekenreglement sind dafür insbesondere eine ausdrückliche Eintragungsvereinbarung, der Kaufpreis, ein etwaiger Optionspreis und eine Ausübungsfrist erforderlich. Gerade bei hochwertigen Immobilien kann die notarielle Beurkundung und Eintragung einer Option sinnvoll sein, wenn der Käufer eine längere Prüfungs-, Finanzierungs- oder Strukturierungsphase braucht.
Der Optionspreis ist verhandelbar. Er kann als eigenständige Prämie beim Verkäufer verbleiben oder bei Ausübung auf den Kaufpreis angerechnet werden. Entscheidend ist, dass der Vertrag dies ausdrücklich regelt.
3. Contrato de Arras: der häufigste Vorvertrag
Der Contrato de Arras ist auf Mallorca die übliche Form, um eine Immobilientransaktion vor dem Notartermin verbindlich abzusichern. Er wird meist nach der ersten Prüfung und vor der notariellen Kaufurkunde unterschrieben. Typisch ist eine Anzahlung von etwa 10 Prozent des Kaufpreises, wobei Höhe und Fälligkeit frei verhandelt werden können.
Wichtig ist die Art der Arras. In der Praxis werden häufig arras penitenciales vereinbart. Diese ermöglichen den Rücktritt gegen eine wirtschaftliche Sanktion: Tritt der Käufer zurück, verliert er die geleistete Anzahlung; tritt der Verkäufer zurück, muss er die Arras in der Regel doppelt zurückzahlen. Diese Logik entspricht Art. 1454 des spanischen Código Civil.
Der Vertrag sollte ausdrücklich sagen, dass es sich um arras penitenciales conforme al artículo 1454 del Código Civil handelt, wenn genau dieses Rücktrittsmodell gewollt ist.
4. Anzahlungen: Betrag, Empfänger und Nachweis
Anzahlungen sollten nicht nur der Höhe nach, sondern auch technisch sauber geregelt werden. Bei Bestandsimmobilien fließt die Arras-Zahlung häufig direkt an den Verkäufer oder auf ein anwaltliches Treuhandkonto. Bei Projektentwicklungen und Neubauten gelten zusätzliche Schutzmechanismen: Nimmt ein Bauträger während der Bauphase Anzahlungen entgegen, müssen diese unter bestimmten Voraussetzungen über eine Sonderkonten- und Garantie- beziehungsweise Avalstruktur abgesichert werden.
Barzahlungen sind besonders sensibel. Sobald eine Partei als Unternehmer oder Berufsträger handelt, gelten in Spanien enge Grenzen für Barzahlungen. In der Praxis sollten Reservierungsgebühren und Arras-Zahlungen per Banküberweisung mit klarer Referenz geleistet werden.
5. Fristen: klein gedruckt, große Wirkung
Fristen sind im Arras- und Optionsvertrag kein Nebenthema. Sie entscheiden, wann die Due Diligence endet, wann die Anzahlung fällig wird, wann die notarielle Kaufurkunde unterschrieben werden muss und wann ein Rücktritt als Vertragsbruch gilt.
Für Käufer sind vor allem diese Fristen relevant:
- Frist zur Vorlage wesentlicher Verkäuferunterlagen;
- Frist zur rechtlichen und bautechnischen Prüfung;
- Frist zur Finanzierungszusage, falls der Kauf finanziert wird;
- Frist zur Ausübung einer Option;
- Datum oder spätester Zeitraum für den Notartermin;
- Regelung, was passiert, wenn der Notartermin wegen Bank, Grundbuch, Erbschaft, Löschung von Belastungen oder fehlender Dokumente verschoben werden muss.
6. Rücktritt: wer verliert was?
Bei arras penitenciales ist die Grundlogik einfach, aber wirtschaftlich hart. Der Käufer kann zurücktreten und verliert die Arras. Der Verkäufer kann zurücktreten, muss dann aber grundsätzlich den doppelten Betrag erstatten. Genau deshalb sollten Käufer keine hohe Arras-Zahlung leisten, bevor die Kernrisiken geprüft sind.
Typische Rücktritts- oder Rückzahlungsgründe, die ausdrücklich verhandelt werden können, sind:
- abweichende oder belastete Eigentümerstellung im Grundbuch;
- nicht offengelegte Hypotheken, Embargos, Dienstbarkeiten oder Nutzungsrechte;
- fehlende Baugenehmigungen, fehlende Bewohnbarkeitsdokumente oder nicht legalisierte Anbauten;
- negative technische Prüfung bei erheblichen Baumängeln;
- gescheiterte Finanzierung, sofern eine Finanzierungsklausel vereinbart wurde;
- fehlende Zustimmung von Miteigentümern, Erben, Gesellschaftsorganen oder Ehepartnern;
- nicht erfüllbare Bedingungen für Ferienvermietung, Umbau oder Nutzungsänderung, wenn diese für den Kauf wesentlich sind.
7. Zentrale Risiken für Käufer auf Mallorca
Der größte Fehler ist nicht die Anzahlung selbst, sondern eine Anzahlung ohne geprüfte Grundlage. Vor Unterzeichnung sollten Käufer mindestens eine aktuelle nota simple aus dem Grundbuch, die Eigentümer- und Vertretungssituation, bestehende Belastungen, Gemeinde- und Gemeinschaftsthemen sowie die baurechtliche Dokumentation prüfen lassen.
Bei Landhäusern, Fincas und Objekten außerhalb geschlossener Ortschaften ist besondere Vorsicht geboten. Erweiterungen, Pools, Nebengebäude, Zufahrten, Brunnen, landwirtschaftliche Nutzungen oder Vermietungsversprechen können rechtlich komplex sein.
Auch die Rolle der Agentur sollte klar sein. Eine Agentur kann die Transaktion organisieren, ersetzt aber keine unabhängige anwaltliche Prüfung.
8. Besonderheiten im Premiumsegment
Im Premiumsegment auf Mallorca sind die Beträge höher, die Strukturen internationaler und die Zeitfenster oft enger. Verkäufer erwarten manchmal schnelle Reservierungsentscheidungen, Käufer arbeiten zugleich mit Family Offices, ausländischen Banken, Gesellschaften oder Trust-Strukturen. Dadurch werden Herkunftsnachweise, wirtschaftlich Berechtigte und Geldwäscheprüfung wichtiger.
Bei hochpreisigen Off-Market-Objekten sind außerdem Vertraulichkeitsvereinbarungen, Nachweis der Kaufkraft und abgestufte Dokumentenfreigaben üblich. Käufer sollten dennoch vermeiden, eine erhebliche Zahlung zu leisten, bevor Mindestunterlagen vorliegen.
9. Praktische Empfehlung
Für Käufer ist die sicherste Reihenfolge meist: kurze Reservierung mit klarer Rückzahlungsklausel, schnelle rechtliche und technische Prüfung, danach ein sauber formulierter Arras- oder Optionsvertrag. Je höher der Kaufpreis, desto weniger sollte mit Standardformularen gearbeitet werden.
Vor jeder Zahlung sollte klar beantwortet sein: Wer bekommt das Geld? Wird es angerechnet? Wann ist es verloren? Wann wird es zurückgezahlt? Welche Dokumente muss der Verkäufer liefern? Was passiert bei Belastungen, fehlenden Genehmigungen oder verspäteter Finanzierung? Erst wenn diese Punkte schriftlich geregelt sind, erfüllt die Anzahlung ihren eigentlichen Zweck.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Reservierung, Optionsvertrag und Arras auf Mallorca?
Eine Reservierungsvereinbarung nimmt die Immobilie für wenige Tage oder Wochen vom Markt, meist gegen eine niedrigere Zahlung als bei Arras. Ein Optionsvertrag räumt dem Käufer das Recht ein, die Immobilie innerhalb einer Frist zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Der Contrato de Arras ist der häufigste Vorvertrag und wird meist nach der ersten Prüfung und vor der Kaufurkunde unterschrieben.
Was sollte eine Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf auf Mallorca enthalten?
Mindestens die Identität der Parteien, die exakte Objektbezeichnung mit Grundbuchdaten und Katasterreferenz sowie den Kaufpreis mit der Aussage, ob die Zahlung angerechnet wird. Außerdem gehören der Zahlungsempfänger mit Treuhand- oder Rückzahlungsmechanismus, die Reservierungsfrist und eine Rückzahlungsregel bei negativer rechtlicher Prüfung dazu. Zudem sollte der Verkäufer bestätigen, dass er die Immobilie in der Frist nicht an Dritte bindet.
Kann man einen Optionsvertrag für eine Immobilie auf Mallorca im Grundbuch eintragen lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kaufoption im Grundbuch eingetragen werden. Nach dem spanischen Hypothekenreglement sind dafür insbesondere eine ausdrückliche Eintragungsvereinbarung, der Kaufpreis, ein etwaiger Optionspreis und eine Ausübungsfrist erforderlich. Der Optionspreis ist verhandelbar und kann beim Verkäufer verbleiben oder bei Ausübung auf den Kaufpreis angerechnet werden.
An wen zahlt man die Anzahlung beim Immobilienkauf auf Mallorca?
Bei Bestandsimmobilien fließt die Arras-Zahlung häufig direkt an den Verkäufer oder auf ein anwaltliches Treuhandkonto. Bei Neubauten müssen Anzahlungen an den Bauträger unter bestimmten Voraussetzungen über eine Sonderkonten- und Garantie- beziehungsweise Avalstruktur abgesichert werden. Reservierungsgebühren und Arras-Zahlungen sollten per Banküberweisung mit klarer Referenz erfolgen.
In welchen Fällen kann man beim Arras-Vertrag auf Mallorca zurücktreten oder Geld zurückverlangen?
Das lässt sich ausdrücklich im Vertrag verhandeln, etwa bei abweichender oder belasteter Eigentümerstellung, nicht offengelegten Hypotheken oder Embargos, fehlenden Baugenehmigungen oder Bewohnbarkeitsdokumenten und negativer technischer Prüfung. Weitere Gründe sind eine gescheiterte Finanzierung, sofern eine Finanzierungsklausel vereinbart wurde, und fehlende Zustimmung von Miteigentümern, Erben oder Ehepartnern. Ohne solche Klauseln droht bei Rücktritt des Käufers der Verlust der Arras.
Welche Fristen sollte ein Arras- oder Optionsvertrag auf Mallorca regeln?
Relevant sind die Fristen zur Vorlage der Verkäuferunterlagen, zur rechtlichen und bautechnischen Prüfung, zur Finanzierungszusage und zur Ausübung einer Option. Dazu kommt das Datum oder der späteste Zeitraum für den Notartermin. Der Vertrag sollte außerdem regeln, was passiert, wenn der Notartermin wegen Bank, Grundbuch oder fehlender Dokumente verschoben werden muss.
Quellen
- Código Civil Boletín Oficial del Estado (BOE)
- Viviendas e inmuebles Consejo General del Notariado
- Registro de la Propiedad Ministerio de la Presidencia, Justicia y Relaciones con las Cortes
- Registro de la Propiedad Colegio de Registradores
- Reglamento Hipotecario Boletín Oficial del Estado (BOE)
- Ley 10/2010, de 28 de abril, de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo Boletín Oficial del Estado (BOE)
- Preguntas frecuentes Sepblac
- Limitaciones a los pagos en efectivo Agencia Tributaria
- Ley 38/1999, de 5 de noviembre, de Ordenación de la Edificación Boletín Oficial del Estado (BOE)
- Avales para compra de viviendas Banco de España