Erbschaft & Vermögensnachfolge

Spanisches Testament für Mallorca-Immobilien

Warum internationale Eigentümer ein spanisches Testament prüfen sollten und wie es mit dem Testament im Heimatland zusammenspielt.

Wer als internationaler Eigentümer eine Immobilie auf Mallorca besitzt, sollte die Nachlassplanung nicht erst den Erben überlassen. Ein spanisches Testament ist nicht in jedem Fall zwingend, kann die spätere Abwicklung in Spanien aber deutlich erleichtern. Besonders wichtig ist, dass es mit bestehenden Testamenten im Heimatland abgestimmt wird.

Warum ein spanisches Testament sinnvoll sein kann

Eine Mallorca-Immobilie ist in Spanien belegen. Deshalb müssen Erben nach dem Todesfall regelmäßig spanische Nachlassschritte erledigen: Nachweis der Erbenstellung, notarielle Annahme der Erbschaft, steuerliche Erklärung, Umschreibung im Grundbuch und oft auch Bank- oder Versorgungsverträge. Liegt ein spanisches notarielles Testament vor, haben die Erben meist ein lokal verständliches Dokument, das spanische Notare, Banken und Register unmittelbar einordnen können.

Der häufigste Weg ist das testamento abierto, also ein offenes notarielles Testament. Der Notar passt die Erklärung an die Formvorschriften an, verwahrt die Urschrift und meldet die Existenz des Testaments an das zentrale spanische Register.

Was das spanische Testament nicht automatisch löst

Ein spanisches Testament ersetzt nicht jede Nachlassplanung im Heimatland. Es entscheidet auch nicht über spanische Erbschaftsteuer, kommunale Wertzuwachssteuer oder die praktische Bewertung der Immobilie. Diese Themen laufen neben der erbrechtlichen Gestaltung und sollten separat geprüft werden.

Ein Testament für Spanien sollte häufig ausdrücklich auf spanisches Vermögen beschränkt werden, zum Beispiel auf Immobilien, Bankkonten und Rechte in Spanien. Dadurch lässt sich vermeiden, dass ein späteres spanisches Testament unbeabsichtigt Regelungen im Heimatland verdrängt.

Verhältnis zum Testament im Heimatland

Viele Eigentümer haben bereits ein Testament in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Großbritannien oder einem anderen Heimatstaat. Ein zusätzliches spanisches Testament kann sinnvoll sein, wenn beide Dokumente sauber ineinandergreifen. Kritisch sind pauschale Widerrufsklauseln, die „alle früheren Testamente“ aufheben.

Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 ist in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen die EU-Erbrechtsverordnung maßgeblich. Grundregel ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts im Todeszeitpunkt. Die Verordnung erlaubt jedoch eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Diese Wahl sollte ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Registro General de Actos de Última Voluntad

Nach Beurkundung meldet der spanische Notar das Testament an das Registro General de Actos de Última Voluntad. Dort wird nicht der Inhalt veröffentlicht, sondern die Tatsache, dass ein Testament errichtet wurde, mit Datum und Notar. Nach dem Tod können Berechtigte ein Zertifikat beantragen und feststellen, welches Testament zuletzt registriert wurde.

Praktische Vorteile

  • Schnellere Lokalisierung: Das zentrale Register weist den beurkundenden Notar aus.
  • Weniger Übersetzungsaufwand: Das Testament ist auf die spanische Abwicklung zugeschnitten.
  • Klarere Zuständigkeit: Spanische Notare können auf einer lokalen Urkunde aufbauen.
  • Bessere Planbarkeit: Rechtswahl, Erben, Vermächtnisse und Nutzungsrechte können zur spanischen Immobilie passend formuliert werden.

Fazit

Für Eigentümer einer Mallorca-Immobilie kann ein spanisches Testament ein praktisches Werkzeug sein. Der Nutzen entsteht aber nur, wenn das Dokument nicht isoliert erstellt wird. Entscheidend sind die Abstimmung mit dem Heimatland-Testament, eine bewusste Rechtswahl und klare Formulierungen gegen widersprüchliche Verfügungen.

Quellen

Thomas Mallorca Real Estate S.L.

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